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Vor §§ 76–85 (Stefula)

Stefula1. AuflAugust 2019

A. Allgemeines

Gerichtsstand

Zwangsgerichtsstand

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In den §§ 76–104 führt die JN eine Reihe von besonderen Gerichtsständen an. Sie heißen „besondere“, weil sie unter besonderen Verhältnissen eintreten, nämlich unter jenen, die in der jeweiligen Gesetzesvorschrift angeführt sind.11Neumann4 I 188. In den §§ 76–85 finden sich zunächst die ausschließlichen Gerichtsstände. Dies sind jene besonderen Gerichtsstände, die den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 65–75) ausschließen, ihn „verdrängen“, also an „seine Stelle treten“.22Mat I 70; Neumann4 I 188; Fasching, LB2 Rz 268; Simotta in Fasching/Konecny3 Vor §§ 76–84 Rz 1; vgl auch 3 Ob 579/86 SZ 59/205. Die ausschließlichen Gerichtsstände schließen nach Rsp333 Ob 163/04y SZ 2004/111; 1 Ob 115/06b; 1 Ob 105/13t; 5 Nc 13/13a wobl 2014/19 (Slonina). und hL44Kodek/Mayr, Zivilprozess4 Rz 238; Simotta in Fasching/Konecny3 Vor §§ 86a–104 Rz 2; Mayr in Rechberger4 Vor § 76 Rz 1; aA Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozess (1963) 105, die als Beispiel für die ihres Erachtens zulässige Wahl zwischen den ausschließlichen Gerichtsständen und den Wahlgerichtsständen jene zwischen dem Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 und dem nach § 89 nennen. zudem einen Wahlgerichtsstand (§§ 86a ff) aus. Eine Gerichtsstandsvereinbarung (§ 104) wird von den ausschließ

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lichen Gerichtsständen im Normalfall nach Rsp553 Ob 329/52 Miet 2687; 5 Ob 299/63 Miet 15.608; 5 Ob 320/69 EvBl 1970/230; 7 Ob 221/98w RdW 1999, 206; 3 Ob 163/04y SZ 2004/111; LGZ Wien 41 R 789/94 Miet 46.595; ebenso zu einer Gerichtsstandsvereinbarung aus der Zeit vor Inkrafttreten der JN bereits OGH 27. 4. 1899 GlUNF 599 (Prorogation in Streitigkeiten aus Bestandverträgen zulässig). und hL66Neumann4 I 188; Kodek/Mayr, Zivilprozess4 Rz 238; Simotta in Fasching/Konecny3 Vor §§ 76–84 Rz 2. und Intention des Gesetzgebers77S etwa zum Gerichtsstand nach § 76a JAB 528 BlgNR 16. GP 2: „Es handelt sich bei diesem neuen, der Verhandlungskonzentration dienenden Gerichtsstand um einen ‚ausschließlichen‘ Gerichtsstand; die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstands (nach § 104) ist sohin zulässig.“ nicht ausgeschlossen. Wenn dies kraft besonderer gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise doch der Fall ist, spricht man von einem Zwangsgerichtsstand.88Kodek/Mayr, Zivilprozess4 Rz 229, 238; Mayr in Rechberger4 Vor § 76 Rz 1; Simotta in Fasching/Konecny3 Vor §§ 76–84 Rz 2. Ebenso nicht ausgeschlossen werden von einem ausschließlichen Gerichtsstand grundsätzlich andere ausschließliche Gerichtsstände. Zwischen mehreren ausschließlichen Gerichtsständen darf also der Kläger – in Anwendung des § 102 – frei wählen.99Wolff, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts2 (1947) 94, der als Beispiel eine Wahl zwischen den Gerichtsständen nach § 77 Abs 1 und § 81 nennt; Mayr in Rechberger4 § 102 JN Rz 1; Simotta in Fasching/Konecny3 § 102 JN Rz 1. Dass ein ausschließlicher Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand (bzw auch einen allfälligen Wahlgerichtsstand) ausschließt, ist im Ergebnis dann ohne Relevanz, wenn beide Gerichtsstände zufällig auf den gleichen Gerichtsort hinweisen. Außerhalb der §§ 76–85 findet sich in der JN in § 53 ein ausschließlicher Gerichtsstand für „Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten“.

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