§ 59. Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.
§ 59 wiederholt und verdeutlicht die Regelung des § 56 Abs 2 für die angeführten Klagen und stellt einen Spezialfall1 bzw Anwendungsfall2 derselben dar.