§ 26. (1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstesaufsicht über diese Organe zusteht.
(2) Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.