Zweiter Abschnitt
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen
§ 19. Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
Zweiter Abschnitt
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen
§ 19. Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden: