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§ 15 JN (Sengstschmid)

Sengstschmid1. AuflAugust 2019

§ 15. Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.

Literatur

Fellner/Nogratnig, RStDG/GOG4 (2015).

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