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§ 13 JN (Sengstschmid)

Sengstschmid1. AuflAugust 2019

§ 13. Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet der Senat.

A. Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung

Senat

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