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§ 4 JN (Sengstschmid)

Sengstschmid1. AuflAugust 2019

§ 4. Gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten, sowie von den Handelsgerichten gefällten Urteile und Beschlüsse geht der Rechtszug in zweiter Instanz (Berufung, Rekurs) an die Oberlandesgerichte, und in dritter Instanz (Revision, Rekurs) an den Obersten Gerichtshof.

IdF BGBl 1993/91.

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