vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXIV (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2019

Artikel Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdiktionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!