Artikel Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdiktionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.