vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXII (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2019

Artikel Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdiktionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Kuratelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zuständig waren. Desgleichen hat sich der Instanzenzug in diesen Rechtssachen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!