§ 80. (1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.
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(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.