§ 63. Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Kommentierung
Im Unterschied zur allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit wird der Senatsvorsitzende des KG im Regelfall selbst Bericht erstatten (vgl § 61). Dies führt zu folgendem Abstimmungsmodus: der an Lebensjahren ältere fachkundige Laienrichter stimmt vor dem jüngeren ab, danach stimmen die dem Dienstrange nach älteren Berufsrichter vor den jüngeren ab, wobei der Senatsvorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt.

