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§ 44 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 44. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

Kommentierung

Die richterlichen Fristen sind „angemessen zu bestimmen“. Insofern wird man sich an § 123 ZPO orientieren können. Eine Verlängerung der richterlichen Fristen ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen (vgl insb die in § 128 Abs 2 ZPO iVm § 3 Abs 1 AußStrG genannten Gründe) zu gewähren.

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