§ 44. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
Kommentierung
Die richterlichen Fristen sind „angemessen zu bestimmen“. Insofern wird man sich an § 123 ZPO orientieren können. Eine Verlängerung der richterlichen Fristen ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen (vgl insb die in § 128 Abs 2 ZPO iVm § 3 Abs 1 AußStrG genannten Gründe) zu gewähren.

