§ 42. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
Kommentierung
Diese Bestimmung entspricht § 10 Abs 2 Satz 1 AußStrG.
§ 42. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
Diese Bestimmung entspricht § 10 Abs 2 Satz 1 AußStrG.
