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§ 42 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 42. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.

Kommentierung

Diese Bestimmung entspricht § 10 Abs 2 Satz 1 AußStrG.

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