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§ 28 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Interesse

§ 28. (1) Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.

Feststellung einer Zuwiderhandlung

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