§ 23. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.
Kommentierung
Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit § 21 Z 2 zu lesen und dient als Grundlage für die Berechnung der Marktanteile, zB nach § 2 Abs 2 Z 1 oder § 4 Abs 2.

