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§ 23 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 23. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

Kommentierung

Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit § 21 Z 2 zu lesen und dient als Grundlage für die Berechnung der Marktanteile, zB nach § 2 Abs 2 Z 1 oder § 4 Abs 2.

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