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§ 54d (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

 

(1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

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