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§ 53b (Enengel-Binder)

Enengel-Binder3. AuflApril 2023

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen

 

(1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.

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