3. Abschnitt:
Ordentliches Verfahren
Weite Teile des ordentlichen Verfahrens nach den im Folgenden zu kommentierenden Bestimmungen sind nur unter der in § 24 angeordneten Voraussetzung der (Mit-) Anwendung des AVG sinnvoll zu verstehen und zu vollziehen. Dennoch werden die anzuwendenden Bestimmungen des AVG nicht mit kommentiert. Ihre Kenntnis wird vielmehr vorausgesetzt. Diese Bestimmungen werden hier so verstanden, wie dies der herrschenden Lehre und der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entspricht. Nur, wo eine derartige herrschende Lehre fehlt oder zweifelhaft ist oder wo in der Judikatur der Gerichtshöfe Divergenzen auftreten, wo maW die anzuwendenden Bestimmungen des AVG für sich genommen oder aber auch im Kontext des VStG problematisch erscheinen, wird auf sie in der folgenden Kommentierung näher eingegangen. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Anmerkungen zu § 24 verwiesen.