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§ 19a (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

Anrechnung der Vorhaft

 

(1) Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende Strafe

Seite 336

insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter

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