Anrechnung der Vorhaft
(1) Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende Strafe <i>Wessely</i> in <i>Raschauer/Wessely</i> (Hrsg), Kommentar zum VStG - Verwaltungsstrafgesetz<sup>Aufl. 3</sup> (2023) § 19a, Seite 336 Seite 336
insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter