Kommentare
Bankwesengesetz: Kommentar, Dellinger
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§ 99. [Sonstige Verwaltungsstraftatbestände] (Rz 51 - 60) – Kommentierung (Jedlicka)
Jedlicka
8. Lfg
Jänner 2016
II. Die einzelnen Delikte
J. Treuhänder (Abs 1 Z 9)
Jedlicka
in
Dellinger
(Hrsg), Bankwesengesetz - Kommentar (8. Lfg 2016) § 99. [Sonstige Verwaltungsstraftatbestände] (Rz 51 - 60) – Kommentierung Rz 51
51
Abs 1 Z 9 sanktioniert Verstöße gegen die
Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen.
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