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§ 93b. [Forderungsfeststellung] - Archivband – Gesetzestext

7. LfgJuli 2015

§ 93b (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 93 Abs. 3b, die gemäß § 93 Abs. 3c angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

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