XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
§ 93 (1) 1Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a durchführen, haben der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. 2Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.