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§ 40b. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 40b (1) 1Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 40 Abs 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. 2Sie haben jedenfalls zusätzlich:

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