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§ 40a. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 40a (1) Die Kredit- und Finanzinstitute können geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Kunden um

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