§ 40 (1) 1Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:
vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;