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§ 40. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 40 (1) 1Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

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