VIII. Verbraucherbestimmungen
§ 33 Bestimmung aufgehoben durch BGBl I 2010/28. Die Inhalte des vormaligen § 33 BWG wurden mit BGBl I 2010/28 zum Teil unverändert in das Verbraucherkreditgesetz verschoben, sodass die Ausführungen zum früheren § 33 BWG für die Auslegung der Nachfolgebestimmungen im VKrG dienlich sein können. Zudem ist § 33 BWG idF vor BGBl I 2010/28 grundsätzlich weiterhin auf Altverträge anwendbar, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden (vgl näher die Übergangsbestimmung in § 103m BWG). Daher soll der aufgehobene § 33 samt Kommentierung bis auf Weiteres an dieser Stelle abgedruckt bleiben.