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zu § 22. Bestands- und Systemgefährdung – Archivband - Gesetzestext

Dellinger9. LfgJuni 2017

V. Makroprudenzielle Aufsicht

 

§ 22  *)Bestimmung aufgehoben durch BGBl I 2015/159. Die Inhalte, die in § 22 adressiert waren, wurden durch ähnliche Konzepte im Kontext des Sanierungs- und Abwicklungssystems von BaSAG und SRM-VO und im Kontext des makroprudenziellen Aufsichtsrahmens abgelöst (vgl hierzu im Detail ErläutRV 898 BlgNR 25. GP 14 ff). Da die Kommentierung von § 22 für die Interpretation der Nachfolgebestimmungen (§ 48 Abs 1 BaSAG und Art 14 Abs 2 SRM-VO) als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, bleibt sie bis zur Einfügung eines neuen § 22 an dieser Stelle abgedruckt.

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