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§ 108 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 108 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung;hinsichtlich des § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz;

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