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Bankwesengesetz: Kommentar, Dellinger
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§ 106 BWG – Gesetzestext
10. Lfg
November 2020
§ 106 (1)
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993, mit Ausnahme des § 35a;
(als nicht mehr geltend festgestellt)
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§ 106 BWG