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§ 106 BWG – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 106 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993, mit Ausnahme des § 35a;(als nicht mehr geltend festgestellt)

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