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§ 103i. [Übergangsbestimmungen zur Umsetzung der RL 2007/44/EG] – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

§ 103i §§ 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 20 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.

Paragraph eingefügt durch BGBl I 2009/22.

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