Mit der Umsetzung der
Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) wurde auch eine Bestimmung über die
Meldung von Sanktionen an die europäische Bankenaufsichtsbehörde
EBA normiert. Art 69 Abs 1
RL 2013/36/EU bestimmt: „Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA unter Einhaltung der beruflichen Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 [Anm: in Österreich gilt für die FMA das Amtsgeheimnis gemäß Art 20 B-VG und das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG] über alle Verwaltungssanktionen – einschließlich aller endgültiger Verbote –, die gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 verhängt wurden, einschließlich über alle jeweiligen Rechtsmittel und deren Ergebnisse. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich, und sie wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.“