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§ 99d BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 99d (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

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