§ 81f Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).
Paragraph eingefügt durch BGBl I 2003/36.
Europarechtliche Grundlage: Art 27 RL 2001/24/EG