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§ 81a. [Arbeitsvertrag] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 81a Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).

Paragraph eingefügt durch BGBl I 2003/36.

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