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§ 77d. Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Gesetzestext

Dellinger9. LfgJuni 2017

§ 77d (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

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