vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 74b. Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten – Gesetzestext

Dellinger10. LfgNovember 2020

§ 74b (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ) nach den §§ 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte