§ 74b (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ) nach den §§ 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.