§ 74 (1) 1Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 Teil 7a*) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen*) unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. 2Übergeordnete Kreditinstitute Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen*) haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.