Die Amtshilfeverpflichtung ergibt sich bereits aus Art 22 B-VG. Demzufolge sind
alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Art 22 B-VG ist unmittelbar anwendbar und bedarf keiner einfachgesetzlichen Ausführung; ein subjektives Recht auf Amtshilfe gewährt diese Bestimmung nicht. Durch Art 22 B-VG soll eine möglichst ökonomische Vollziehung ermöglicht werden, ohne dass dadurch das bestehende Kompetenzsystem beseitigt wird.