§ 47 (1) 1Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. 2Im Anschluss an die Unterrichtung und Anhörung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob in Bezug auf das EU-Mutternunternehmen*) eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen werden soll. 3Bei der Entscheidung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Auswirkungen der etwaigen Frühinterventionsmaßnahme auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. 4Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.