§ 46 (1) 1Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements des Instituts gemäß § 45 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. 2Ein vorläufiger Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen und es darf kein Interessenkonflikt bestehen.