§ 67 (1) Der Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.
(2) 1Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 IO). 2Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.