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§ 66. [Pflichten bei Deckungsstockbildung] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

 

§ 66 (1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:

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