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§ 64. Anhang – Gesetzestext

Dellinger9. LfgJuni 2017

§ 64 (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz, 236 bis 241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

Die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;

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