§ 64 (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz, 236 bis 241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:
Die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;