§ 63a (1) 1Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. 2Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. 3Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist § 61 Abs. 2 anzuwenden. 4Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Abs. 3 an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. 5Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. 6Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38.