§ 62a 1Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,§ 62a 1Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,