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§ 62a. [Haftungsbegrenzung bei Bankprüfung] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 62a 1Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

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