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§ 60. [Prüfpflicht] – Gesetzestext

Dellinger10. LfgNovember 2020

Bankprüfer

 

§ 60 (1) Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluss jeder Kreditinstitutsgruppe nach § 59 Abs. 1 sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach § 59a sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach § 59 und § 59a durch Bankprüfer zu prüfen.

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