§ 57 (1) 1Forderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 UGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. 2Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206 und 207 UGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. 3Abs. 2 Z 4 UGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.