Bewertungsregeln
§ 55 (1) 1Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. 2Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.