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§ 55. [Bewertung von Anlagevermögen] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

Bewertungsregeln

 

§ 55 (1) 1Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. 2Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

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