§ 54 übernimmt die Bestimmungen des Artikel 34 der BBRL (RL 86/635/EWG )1 und behandelt den Erfolgsausweis aus Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens.2 Art 34 Abs 2, wonach Wertberichtigungen auf die im § 54 angesprochenen Wertpapiere, auf Beteiligungen und auf Anteile an verbundene Unternehmen im Anhang aufzugliedern sind, wenn diese nicht unwesentlich sind, wurde im Hinblick auf die Übernahme der Saldierungsmöglichkeit im Abs 2 nicht übernommen, was auf Grund der Richtlinienvorschriften unter diesen Voraussetzungen möglich ist.