§ 53 übernimmt die Bestimmungen des Artikel 33 der BBRL (RL 86/635/EWG )1 und behandelt verschiedene erfolgswirksame Vorgänge im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens.2 Nachdem der österreichische Gesetzgeber vom Wahlrecht des Art 37 BBRL im § 57 Abs 2 Gebrauch gemacht hat, sind auch die Voraussetzungen der BBRL erfüllt, um mit der Bestimmung des § 53 Abs 2 auch den Abs 2 des Art 33 BBRL zu übernehmen. Art 33 Abs 4 BBRL, wonach Wertberichtigungen auf Forderungen an KI, an Kunden, an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und an verbundene Unternehmen im Anhang aufzugliedern sind, wenn diese nicht unwesentlich sind, wurde im Hinblick auf die Übernahme der Saldierungsmöglichkeit im Abs 3 nicht übernommen, was auf Grund der Richtlinienvorschriften unter diesen Voraussetzungen möglich ist.